Verein zur Errichtung des Sozialfonds Bewachungsgewerbe

SF BG

Arbeitsunfallunterstützung (AUU)

Voraussetzungen:

• Das Arbeitsverhältnis des/der Förderungswerber/-in bzw. im Todesfall jenes des/der Verstorbenen muss dem Geltungsbereich des KV BG angehören oder angehört haben.
• Eine AUU wird nur im Zusammenhang mit einem bestätigten Arbeitsunfall gewährt.
• Bei Krankenstandsbeginn bzw. im Todesfall muss ein aufrechtes Arbeitsverhältnis vorgelegen haben.
• Die Antragstellung kann ab dem 25. Tag des Krankenstandes und muss spätestens binnen 6 Monaten ab Ende des Krankenstandes oder ab Feststellung des Arbeitsunfalls durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt oder ab Todesfall erfolgen. Das am spätestens eingetretene fristauslösende Ereignis löst den Lauf der sechsmonatigen Frist aus. 
• Die oben genannte Antragsfrist ist zu erstrecken, wenn der/die Förderwerber/-in den Nachweis erbringt, dass die Säumnis unverschuldet erfolgt ist.

• Von dem/der Förderungswerber/-in vorzulegende Nachweise im Krankheitsfall:

- amtlicher Lichtbildausweis
- aktueller Versicherungsdatenauszug ÖGK
- letztgültige Krankenstandsbestätigung (Arbeitsunfall)
- Endabrechnung oder letzte Lohnabrechnung
- vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Formular Auszahlungsantrag
• Im Todesfall kann eine der folgenden Personen FörderungswerberIn sein:
- Ehefrau/Ehemann
- eingetragener Partner/eingetragene Partnerin
- Lebensgefährte/-in, sofern er/sie zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des/der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 748 ABGB)
- unterhaltsberechtigtes Kind (Wahl- oder Pflegekindes)
- ein im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des Ehegatten/der Ehegattin, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin (§ 16 UrlG)

Der antragstellenden Person wird der Betrag auf Basis ihrer Angaben ausgezahlt. Bei Antragstellung ist gegenüber dem Sozialfonds wahrheitsgemäß schriftlich zu erklären, ob bzw. wie viele weitere antragsberechtigte Personen existieren und der/die Förderwerber/-in hat schriftlich zu erklären, dass der Sozialfonds seine/ihre Kontaktdaten und die Auszahlungshöhe auch einem/einer allfälligen weiteren nicht von ihm bekanntgegebenen Antragsberechtigten durch den Sozialfonds bekanntgegeben werden dürfen.

• Im Todesfall von dem/der Förderungswerber/-in vorzulegende Nachweise:

- amtlicher Lichtbildausweis des Förderungswerbers/der Förderungswerberin
- Nachweise über den Status als Förderungswerber/-in
- amtlicher Lichtbildausweis des/der Verstorbenen
- aktueller Versicherungsdatenauszug ÖGK des/der Verstorbenen
- Sterbeurkunde
- Unfallsmeldung
- Endabrechnung oder letzte Lohnabrechnung
- vollständig ausgefülltes Formular Auszahlungsantrag (Download-Bereich)


Höhe der finanziellen Zuwendungen:

Die Höhe der finanziellen Zuwendung beträgt je nach durchgehender Gesamtdauer des Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes:

  • Betrag ab dem 25. Krankenstands Tag: € 250,--
  • zusätzlicher Betrag ab dem 56. Krankenstands Tag: € 500,--
  • zusätzlicher Betrag bei mehr als 4 Monaten Krankenstand: € 750,--
  • zusätzlicher Betrag bei mehr als 6 Monaten Krankenstand: € 750,--.


Das bedeutet, nach mehr als 6 Monaten Krankenstand beträgt die finanzielle Zuwendung
maximal € 2.250,--.

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Verstirbt der/die ArbeitnehmerIn aufgrund eines Arbeitsunfalls beträgt die Höhe der finanziellen Zuwendung € 5.000,--.

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